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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

der Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG, Billerbeck

§ 1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge mit der Firma Ewering & Middendorf GmBh & Co. KG, auch etwaiger weiterer Verträge, ohne dass es eines ausdrücklichen erneuten Hinweises darauf bedarf.
1.2 Abweichende Bedingungen wie zum Beispiel Nebenabreden, entgegenstehenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden oder deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.2 Der Vertragsschluss erfolgt durch unsere mündliche oder schriftliche Auftragsannahme beziehungsweise durch den Kunden, der auf unser Angebot eingeht.
2.3 Nebenanreden, Änderungen oder Ergänzungen sind gültig, wenn die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 3 Angebote und Vertragsabschluss
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechnungen (auch Abschlagszahlungen) binnen vierzehn Werktagen nach erhalt der Rechnung zu zahlen.
3.2 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zur Lasten des Kunden.
3.3 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die der Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stelle, ist die Firma Ewering & Middendorf berechtigt, nach Setzten einer angemessenen Frist zur Zahlung die Arbeiten bis auf Weiteres einzustellen. Beziehungsweise den Vertrag zu kündigen.

§ 4 Lieferzeiten Lieferzeiten werden von der Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG immer nur als annähernd angegeben. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, unvermeidbare Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen etc. befreien die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.

§5 Sachmängel und Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab der Übergabe der Kaufsache. Falls der Kunde Kaufmann ist, beträgt die Gewährleistung ein Jahr.
5.2 In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich und schriftlich unter möglichst genauer Angabe der Mängel zu rügen.
5.3 Für den Fall eines Mangels ist der Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren, § 439 BGB. Dazu ist die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG auch berechtigt, jederzeit die Anlieferstelle nach entsprechender Voranmeldung zu betreten, die Lieferungen und Leistungen auch durch Sachverständige ihrer Wahl untersuchen zu lassen. Schlagen Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen fehl oder ist der dazu erforderliche Aufwand unverhältnismäßig, kann der Kunde eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
5.4 Die Übernahme von Kosten für Gutachter, die der Kunde ohne schriftliche Zustimmung der Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG beauftragt, ist ausgeschlossen.

$ 6 Leistungsbeschreibung Die Prospekte, Muster, Proben oder ähnliche Produktinformationen dienen lediglich der Warenbeschreibung, sie enthalten keine Beschaffeinheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

§ 7 Eigentum
7.1 Alle von der Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises deren Eigentum (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware bleibt auch nach Erfüllung des Kaufpreises Eigentum der Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG, wenn ihr gegenüber noch Forderungen bestehen, die früher fällig geworden sind.
7.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer von neuen bewegliche Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG, ohne dass diese selbst verpflichtet wird.
7.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht der Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Wertveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG, nimmt die Abtretung an.
7.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in dessen Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest, ab; die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an.
7.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Firma Ewering & Middendorf unverzüglich unter Übergabe der notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen Dritter hat er unverzüglich anzuzeigen.
7.6 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahens oder der beabsichtigten Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung.
7.7 Sollte die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten, kann sie Eigentumsvorbehaltsware herausverlangen, §449 Absatz 2 BGB.

§ 8 Zahlungsverzug
8.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG berechtigt – unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche – 5 %- Punkte über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen zu verlangen, derzeit 4,87 %, § 247 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 BGB.
8.2 Falls unser Kunde Kaufmann ist, sind wir berechtigt 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz geltend zu machen, § 288 Absatz 3 BGB.

§ 9 Erfüllungsort
9.1 Wir leisten ab Sitz unserer Firma Billerbeck.
9.2 Der Versand erfolgt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden.

§ 10 Beratung
10.1 Die Firma Ewering & Middendorf GmbH & Co. KG händigt zu ihren Produkten die entsprechenden Produktinformationen aus. Darüber hinausgehende Erklärungen zur Art der Verarbeitung etc. sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.
10.2 Soweit der Kunde eine technische Beratung, Zeichnungen oder ähnliches benötigt, ist hierüber ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen
11.1 Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist 48653 Coesfeld.
11.2 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.3 Sollen einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt.

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